Spenden – Jeder Euro zählt!
Spenden / zweckgebundene Spenden fließen nicht dem Stiftungskapital zu – sie werden unmittelbar für die Ziele bzw. satzungsgemäßen Zwecke der Bürgerstiftung eingesetzt. Das sind Einzelbeträge, die der Förderer als zweckgebundene Spende erklärt hat. Wir berücksichtigen auch den Wunsch des Förderers für eine bestimmte, satzungsgemäße Förderung.
Ihre Vorteile beim Spenden
- Privatpersonen können ihre Zustiftung bis zu 20 % der Jahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend machen.
- Unternehmer können bis zu 4 Promille ihrer Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne als Betriebsausgaben geltend machen.
- Die Übertragung von Vermögen im Wege der Schenkung oder der Erbfolge ist befreit von Schenkungs- oder Erbschaftssteuer.
Bei einer Spende bis zu 300 Euro dient der folgende vereinfachte Spendennachweis in Verbindung mit Ihrem Zahlungsbeleg / Kontoauszug als Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) zur Vorlage beim Finanzamt.
Spendenkonto: DE40 3755 1440 0100 1262 26
Vereinfachte Zuwendungsbescheinigung.pdf
Zustiftung
Das Wesen einer Stiftung ist, dass das Stiftungskapital unangetastet bleibt. Mit den Erträgen aus dem Kapital werden die Stiftungsziele verfolgt. Das sichert den Fortbestand einer Stiftung auf unbegrenzte Zeit.
Bei Bürgerstiftungen wird naturgemäß das Stiftungsvermögen nach und nach aufgebaut. Daher ist es vorrangiges Ziel, möglichst viele Bürger und Unternehmen als Zustifter zu gewinnen.
Nach unserer Stiftungssatzung und Beschluss der zuständigen Gremien gilt:
- 10.000,– Euro Zustiftung berechtigen zur Teilnahme und zur Abstimmung bei Stiftungsversammlungen.
- Ab 50.000,– Euro Zustiftung kann auf Dauer die Verwendung des Ertrages aus diesem Kapital vom Zustifter vorgegeben werden und / oder die Zustiftung mit seinem Namen versehen werden.
- Ab 100.000,– Euro kann unter dem Dach der Bürgerstiftung für Privatpersonen eine unselbständige Stiftung treuhänderisch verwaltet werden und beispielsweise den Namen des Stifters tragen.
Ihre Vorteile beim Zustiften:
- Spenden in den Vermögensstock können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden (Eheleute 2 Millionen Euro).
- Eine Zustiftung können Sie zusätzlich zum Spendenabzug geltend machen.
Ihre eigene Stiftung – Namensstiftung oder Zweckstiftung
Sie können Ihren eigenen Stiftungszweck und auch den Stiftungsnamen festlegen. Dies ist ab einer Zustiftung in Höhe von 50.000,00 Euro möglich. Gleichzeitig sind Sie damit berechtigt, an der jährlichen Stifterversammlung teilzunehmen und sich aktiv am Stiftungsleben der Bürgerstiftung Leverkusen zu beteiligen.
Ihre Vorteile einer Namensstiftung:
- Sie legen Stiftungsnamen und Stiftungszweck fest.
- Die Errichtung einer Namensstiftung berechtigt Sie zur Teilnahme an der Stiftungsversammlung.
Ihre Treuhandstiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung
Unter dem Dach der Bürgerstiftung Leverkusen können wir gemeinsam Ihre eigene Stiftung gründen. Das heißt, Sie erläutern, für welchen Zweck Ihre Stiftung arbeiten soll und wie Ihre Mitwirkung geregelt sein soll.
Wir übernehmen die Organisation und Verwaltung für Sie!
Ihre Vorteile einer eigenen Treuhandstiftung:
- Sie gründen Ihre eigene Stiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung Leverkusen
- Sie legen Zweck und Umfang der eigenen Mitwirkung fest
- Organisation und Verwaltung durch die Bürgersitftung Leverkusen
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Sprechen Sie uns einfach an, damit wir uns kennenlernen und austauschen können. Sehr gerne stellen wir Ihnen die Bürgerstiftung vor